Gebührensatzung des Landkreises Barnim für die Kreisvolkshochschule (KVHS)

Aufgrund des § 5 Landkreisordnung für das Land Brandenburg (LKrO) in der Fassung vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 433), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2003 (GVBl. I S. 298), und § 7 der Satzung des Landkreises Barnim für die Kreisvolkshochschule Barnim vom 28.11.2001 hat der Kreistag des Landkreises Barnim durch Beschluss vom 09.03.2005 die folgende Gebührensatzung erlassen:

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Kreisvolkshochschule Barnim werden, sofern diese nicht gebührenfrei angeboten werden, Gebühren nach den Bestimmungen dieser Gebührensatzung erhoben. Gebührenpflichtig sind die Teilnehmer.

§ 2 Festsetzung der Gebühren

Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch den KVHS-Leiter im Rahmen dieser Gebührensatzung.

 

§ 3 Höhe der Gebühren

Die Gebühr je Unterrichtsstunde (45 Minuten) beträgt 1,50 € inkl. Verwaltungsgebühr.
 
Bei kostenintensiven Kursen erhöht sich die Gebühr auf:

  • Tastschreiben / Computer-Einzelplatzausbildung    2,60 €
  • Computergruppenausbildung                                  2,20 €

Für Einzelveranstaltungen wird eine Gebühr von 5,00 € erhoben.
Bei Bildungsfahrten ist Kostendeckung Voraussetzung.

Für Kurse, bei denen neben den Kursgebühren zusätzliche Kosten anfallen, wie Materialkosten für Kunstkurse, Mietkosten für Fremdraumnutzung, sind diese als Selbstbeteiligungskosten von den Teilnehmern zu tragen.

Der Anfall von Zusatzkosten ist bereits in der Ausschreibung des Kurses anzuzeigen, so dass die Kursinteressenten vor Kursbeginn hiervon Kenntnis haben.

 

§ 4 Gebühren für Teilnahmebescheinigungen

Für die Ausstellung von Teilnahmebescheinigungen wird eine Gebühr von 2,00 € erhoben.
Eine Teilnahmebescheinigung erhält nur, wer an mindestens 75% der Unterrichtsstunden teilgenommen hat.
Für Bescheinigungen, die später als 12 Monate nach Kursende beantragt werden, wird eine zusätzlich Bearbeitungsgebühr von 3,00 € berechnet.

 

§ 5 Ermäßigungen

Auf Antrag, der nur bei der Anmeldung gestellt werden kann, wird für
Teilnehmer, deren monatliches Nettoeinkommen 800,00 € nicht übersteigt eine Ermäßigung in Höhe von 30% gewährt.

In Fällen besonderer sozialer Härten kann die Ermäßigung mehr als 30% betragen. Die Entscheidung darüber trifft der Leiter der KVHS.

Eine Ermäßigung wird nur dann gewährt, wenn der Kurs mehr als 30 Unterrichtsstunden umfasst. Kurse aus den Bereichen Kultur und Gestalten sowie Gesundheit fallen nicht unter die Ermäßigung.
Wird ein Kurs oder Vortrag zu 100% von einer Institution belegt, kann die Summe der Einzelgebühren unter Berücksichtigung der Kostendeckung um maximal 25% vermindert werden.

Als Ermäßigungsgrund gilt der Status bei der Anmeldung. Das nachträgliche Geltendmachen von Ermäßigungstatbeständen ist nicht möglich.
Die Ermäßigung wird nur für Teilnahmegebühren gewährt, nicht für weitere kostendeckende Sachgebühren.

Belegt ein Teilnehmer innerhalb eines Semesters mehrere Kurse in der jeweiligen Regionalstelle der KVHS, wird eine Ermäßigung in Höhe von 10% für den zweiten und jeden weiteren Kurs gewährt.
Dies trifft jedoch nur zu, wenn der Teilnehmer nicht unter die 30%-Ermäßigung fällt.

 

§ 6 Teilnehmerzahl

Veranstaltungen werden in der Regel mit mindestens 8 Teilnehmern durchgeführt.
Wird eine Veranstaltung mit weniger als 8 Teilnehmern geplant, so erhöht sich die Teilnehmergebühr prozentual entsprechend dem Verhältnis der geringeren Mindestteilnehmerzahl zu acht Teilnehmern.

 

§ 7 Fälligkeit

Die Gebühr wird mit der Anmeldung, spätestens aber zu Beginn der 1. Unterrichtsstunde fällig.
Gleichzeitig müssen Minderjährige eine Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters vorlegen.

§ 8 Gebührenrückerstattung

Gebühren werden in voller Höhe zurückgezahlt, wenn eine angekündigte Veranstaltung abgesagt werden muss.
Bei Wohnortwechsel, Krankheit länger als 4 Wochen, bzw. Einberufung zum Wehrdienst/Zivildienst während eines laufenden Lehrganges (Nachweis erforderlich), erfolgt die Rückzahlung nur für nicht erbrachte Leistungen.

Eine Rückzahlung der Gebühr an Teilnehmer, die den Besuch eines Kurses von sich aus vorzeitig abbrechen oder nicht teilnehmen, ist nicht möglich.

Fallen, bedingt durch höhere Gewalt, Unterrichtstunden aus, so werden sie nach Möglichkeit nachgeholt. Anderenfalls wird die anteilige Gebühr zurückgezahlt.

Ein Anspruch auf Rückerstattung besteht nur, wenn der Antrag innerhalb von 4 Wochen nach Vorliegen des Erstattungsgrundes schriftlich bei der KVHS gestellt wird.

 

§ 9 Inkrafttreten

Die Gebührensatzung tritt am 01.08.2005 in Kraft.

ausgefertigt:

Eberswalde, den 04.04.2005
 
Landrat des Landkreises Barnim

gez. Bodo Ihrke

 

 

Die Gebührensatzung der Kreisvolkshochschule Barnim gilt immer in der zurzeit gültigen Fassung. Eine Veränderung der Gebühren ist nicht ausgeschlossen.

 



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